§1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge
der Pier 51 Restaurant GmbH Co. KG, Löffelstraße 22 - 24, 70597 Stuttgart, geschäftsführende, persönlich haftende Gesellschafterin: „System“ Gastronomie Verwaltungs GmbH mit Sitz in Fellbach. Amtsgericht Stuttgart HRB 766784. Geschäftsführer: Philipp Di Mineo,
(nachfolgend allesamt „Auftragnehmer“) mit dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) über Leistungen (nachfolgend auch „Veranstaltungen“), die in Räumlichkeiten des Auftragnehmers (nachfolgend „Gaststättenräume“) erbracht werden (nachfolgend „Buchung“). Sie gelten auch für Buchungen, bei denen der Auftraggeber den Gaststättenraum alleine für eine geschlossene Gesellschaft bucht (nachfolgend „Exklusivbuchung“).
2. Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich, es sei denn, der Auftragnehmer hat der Geltung anderer Geschäftsbedingungen ausdrücklich zu- gestimmt. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter („Fremdbedingungen“) finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Fremdbedingungen enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Fremdbedingungen.
§2 Vertragsschluss, Vertragsänderungen
1. Alle Angebote des Auftragnehmers für den Abschluss einer Buchung kann der Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang annehmen, soweit nicht eine kürzere Annahmefrist angegeben worden ist.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist die Buchung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wie- der. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschlusses dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Der Abschluss des Vertrags über die Buchung sowie Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon ab- weichende mündliche Abreden zu treffen.
§ 3 Leistungen, Änderung der Personenanzahl, der Menüfolge, Buffetleistungen
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und von dem Auftragnehmer zugesagten Leistungen zu erbringen. Die Leistung wird insbesondere nur zu der vertraglich vereinbarten Zeit geschuldet. Der Auftragnehmer darf Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Veranstaltung unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu den hierfür ggf. gesondert vereinbarten Preis- und Leistungsbedingungen fortsetzen, einen Anspruch hat der Auftragnehmer hierauf aber ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht.
2. Eine Erhöhung der Personenanzahl um mehr als 5 % muss dem Auftragnehmer spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, die in Textform erfolgen soll. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, soweit Preise in Abhängigkeit von der Personenanzahl vereinbart worden sind. Für eine Verringerung der Teilnehmerzahl gelten die Stornierungsbedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Der Auftraggeber darf Speisen und Getränke nicht selbst oder durch Dritte zu Veranstaltungen zum dortigen Verzehr mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer ggf. unter Vereinbarung einer Abgeltungspauschale für einen hierdurch eintretenden Umsatzverlust.
4. Änderungswünsche einer vereinbarten Menüfolge darf der Auftraggeber bis 10 Tage vor der Veranstaltung mitteilen.
5. Soweit Speisen in Form eines Buffets serviert werden, wird nur die Aufrechterhaltung des Buffets für eine angemessene Dauer von üblicherweise drei Stunden geschuldet („Buffetzeit“); bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen kann die Buffetzeit vom Auftragnehmer angemessen verkürzt werden, wenn wegen drohender mikrobiologischer Veränderungen der angebotenen Speisen ein längeres Angebot nicht möglich ist. Buffets werden so bemessen, dass gegen Ende der Buffetzeit auch für die letzten Gäste immer noch eine gewisse Auswahl zur Verfügung steht.
6. Soweit nicht im Einzelnen anders vereinbart, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Mitnahme der nicht während der Buffetzeit verzehrten Speisen. Soweit im Einzelnen die Mitnahme von Speisen vertraglich erlaubt wird, schuldet der Auftragnehmer nur die übriggebliebenen Speisen mit der entsprechend durch die Auslagezeit möglicherweise geminderten und nicht mehr verzehrgeeigneten Qualität.
§ 4 Preise, Zahlung
1. Der Preis in Angeboten (§ 2 Abs. 1 dieser Bedingungen) gilt, wenn nicht anders aus- gewiesen, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit ein lediglich voraussichtlicher Gesamtpreis in Angeboten ausgewiesen wird, kann der tatsächliche Gesamtpreis von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen während der Veranstaltung abhängen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die im Vertrag enthalten und weitere auf seinen Wunsch in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Auftragnehmers zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Auftraggeber direkt oder über den Auftragnehmer beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von dem Auftragnehmer verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3. Insbesondere im Hinblick auf im Voraus zu tätigende veranstaltungsbedingte Aufwendungen und der fehlenden anderweitigen Verwertbarkeit von Vorbereitungsleistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende vom Auftraggeber zu leistende Anzahlungen fällig:
a. Eine Anzahlung i. H. v. 50% der voraussichtlichen Gesamtkosten mit Auftragserteilung;
b. Eine weitere Anzahlung i. H. v. 35 % der voraussichtlichen Gesamtkosten am 14. Tag vor der Veranstaltung.
c. Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich des Rechts, Bezahlung bei Fälligkeit zu verlangen, müssen Anzahlungen spätestens am 14. Tag vor der Veranstaltung auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein.
4. Schlussrechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tage nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Anzahlungen werden in der Schlussrechnung berücksichtigt. Skonto kann nicht gewährt werden.
5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Rücktritt, Stornierung des Auftragnehmers
1. Ein Rücktritt des Auftraggebers von dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag über die Buchung ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der Auftragnehmer der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung ei- nes Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung haben in Textform zu erfolgen.
2. Sofern zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein Datum vereinbart wurde, bis zu dem ein kostenfreier Rücktritt möglich ist, kann der Auftraggeber durch Erklärung Textform vom Vertrag zurücktreten, die bis dahin beim Auftragnehmer ein- gegangen sein muss, ohne Zahlungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragneh- mers auszulösen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn es nicht bis zum vereinbarten Datum ausgeübt worden ist.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, bzw. besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht zum kostenfreien Rücktritt, so gilt bei angekündigter („Stornierung“) oder nicht angekündigter („no show“) Nichtinanspruchnahme der Leistung das in den nachfolgenden Absätzen 4-8 geregelte.
4. Kosten, die nach dem Vertrag über die Buchung unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Verbrauchs vereinbart sind („fixe Kosten“), hat der Auftraggeber in voller Höhe zu bezahlen, wobei für ersparte Aufwendungen und/oder anderweitige Verwendung bzw. böswillige Nichtverwendung von Arbeitskraft bzw. ggf. anderweitiger Vergabe von reservierten Tischen ein pauschaler Abschlag von den fixen Kosten vor- genommen wird, der folgendermaßen gestaffelt ist:
a. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 4 Wochen vor der Veranstaltung liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 100%, der Auftraggeber kann kostenlos stornieren.
b. Für Stornierungen bis einschließlich zu dem Tag, der 1 Tag vor der Veranstaltung liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 50%, der Auftraggeber hat 50% der fixen Kosten zu bezahlen.
c. Für Stornierungen am Tag der Veranstaltung und bei „no shows“ erfolgt ein pauschaler Abschlag von 10%, der Auftraggeber hat 90% der fixen Kosten zu bezahlen.
5. Kosten, die nach dem Vertrag über eine Exklusivbuchung unabhängig von der tat- sächlichen Höhe des Verbrauchs vereinbart sind („fixe Kosten“), hat der Auftraggeber in voller Höhe zu bezahlen, wobei für ersparte Aufwendungen und/oder anderweitige Verwendung bzw. böswillige Nichtverwendung von Arbeitskraft bzw. ggf. anderweitige Verwendung von Gaststättenräumen ein pauschaler Abschlag von den fixen Kosten vorgenommen wird, der folgendermaßen gestaffelt ist:
a. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 11 Wochen vor der Veranstaltung liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 50%, der Auftraggeber hat 50% der fixen Kosten zu bezahlen.
b. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 5 Wochen vor der Veranstaltung liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 30%, der Auftraggeber hat 70% der fixen Kosten zu bezahlen.
c. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 1 Woche vor der Veranstaltung liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 20%, der Auftraggeber hat 80% der fixen Kosten zu bezahlen.
d. Für Stornierung weniger als 1 Woche vor der Veranstaltung bzw. bei no shows erfolgt ein pauschaler Abschlag von 10%, der Auftraggeber hat 90% der fixen Kosten zu bezahlen.
6. Dem Auftraggeber ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass wegen ersparter Aufwendungen und /oder anderweitiger Verwendung bzw. böswilliger Nichtverwendung von Arbeitskraft bzw. ggf. anderweitiger Verwendung von reservierten Tischen und von Gaststättenräumen ein höherer Abschlag von den fixen Kosten vorzunehmen ist und/oder der Anspruch des Auftragnehmers auf Bezahlung der fixen Kosten überhaupt nicht besteht oder wesentlich niedriger ist als durch den pauschalen Abschlag be- stimmt.
7. Die Regelungen gelten für Teilstornierungen für eine geringere Personenanzahl an Teilnehmern bei der Veranstaltung entsprechend.
8. Das Recht des Auftragnehmers wesentlich geringere ersparte Aufwendungen bei Stornierungen des Auftraggebers nachzuweisen und damit einen höheren Anteil der fixen Kosten entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Rücktritt des Auftragnehmers
1. Sofern vereinbart wurde, dass der Auftraggeber innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Auftragnehmer in diesem Zeitraum sei- nerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unbedingte Angebote anderer Kunden ohne kostenfreie Rücktrittsvorbehalte vorliegen und der Auftraggeber auf Rückfrage des Auftragnehmers mit angemessener Fristsetzung nicht auf sein vertragliches Recht zum Rücktritt verzichtet.
2. Wird die Anzahlung (soweit geschuldet) nicht geleistet, ist der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist der Auftragnehmer vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Rücktritts- rechte berechtigt, bei Vorliegen folgender Gründe vom Vertrag zurückzutreten:
a. Höhere Gewalt und andere vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare und nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
b. wenn eine Veranstaltung schuldhaft unter irreführender oder falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wird; wesentlich kann dabei insbesondere die Identität des Auftraggebers, seine Kreditwürdigkeit oder der Veranstaltungs- zweck sein;
c. wenn der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Autragnehmers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist;
d. wenn der Zweck oder der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.
4. Die Ausübung eines Rücktrittsrechts schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht aus.
§ 7 Technische Einrichtungen, Mobiliar und Anschlüsse
1. Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen wie Mobiliar von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Auftraggebers und der Nutzung des Stromnetzes des Auftragnehmers bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Auftragnehmer pauschal erfassen und be- rechnen.
3. Störungen an vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit er Auftragnehmer diese Störungen nicht zu vertreten hat.
§8 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial
1. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
2. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Auftraggeber dies, darf der Auftrag- nehmer die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Auftraggebers vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Auftragnehmer für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
§ 9 Haftung
1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Auftragnehmers wegen anfänglicher Sachmängel eines Mietgegenstandes (Gaststättenräume eingeschlossen) wird ausgeschlossen; der Auftragnehmer haftet für anfängliche Sachmängel nur bei Verschulden.
2. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz nur: bei Vorsatz; bei grober Fahrlässigkeit; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; im Rahmen einer Garantiezusage; bei Mängeln einer gelieferten Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) haftet der Auftragnehmer auch bei leicht fahrlässiger Verletzung, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Auftragnehmers auftreten, wird der Auftragnehmer bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Auftraggebers bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages der Sitz des Auftragnehmers.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden oder Lücken enthalten, so wird dadruch die Wirksamtkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit der Vetrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbediengungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vetragspartner nach den wirtschaftlihen Zielsetzungen des Vetrages und dem Zweck dieser Bedienungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.